Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Mit Kostennote vom 25. November 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein volles Honorar in der Höhe von CHF 5'586.18 (inkl. Auslagen und MWSt) sowie ein amtliches Honorar von CHF 4'153.77 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (pag. 467 f.). Die Kammer erachtet diesen Betrag wie die Vorinstanz als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'153.75 zu entschädigen.