32 Urteilsbegründung; pag. 530) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD nachvollziehbar und erscheint angemessen, da diese die Standgebühren für das Motorrad von CHF 1'463.10 bereits umfassen. Der Beschuldigte hat diese Kosten zufolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen. 28.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.