26. Einziehung und Verwertung des Tatfahrzeugs Die Einziehung und Verwertung des Motorrads Peugeot Speedfight 100 mit Rah- men-Nr. H.________ und Stamm-Nr. I.________ wird mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 527 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist auch die Verwertung des Motorrads angezeigt. Die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten, der Geldstrafe sowie der Busse ist ebenfalls sachgerecht. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten herauszugegeben.