Einem höheren Bussenbetrag als von der Vorinstanz ausgefällt, steht aber das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt somit bei einer Busse von CHF 200.00. 25.6 Konkretes Strafmass Insgesamt ist für die Übertretungen eine Busse von CHF 200.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in Anwendung von 31 Art. 106 Abs. 2 StGB auf zwei Tage festzusetzen (vgl. S. 4 Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen der VBRS-Richtlinien). VI. Verfügungen