313.1. eine Busse von CHF 60.00 vor (S. 15 der OBV). Der Beschuldigte ist daher für die Widerhandlung gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 zu verurteilen. Da im Bereich der Ordnungsbussen – entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen – nicht das Asperationsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip einschlägig ist, wären CHF 60.00 zu der bereits ausgefällten Busse von CHF 250.00 zu addieren und es würde eine Busse von CHF 310.00 resultieren. Einem höheren Bussenbetrag als von der Vorinstanz ausgefällt, steht aber das Verschlechterungsverbot entgegen.