Die Täterkomponente wirkt sich folglich straferhöhend aus. Das Gericht erachtet die Erhöhung der Busse auf CHF 250.00 als angemessen. 25.5 Nichttragen eines Schutzhelms i.S.v. Art. 3b Abs. 1 i.V.m. 96 VRV Die Vorinstanz zieht fälschlicherweise Ziff. 800.2. der Bussenliste 1 im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) zur Bestimmung der Busse für das Nichttragen eines Schutzhelms durch den Beschuldigten bei, welche die Mitfahrerinnen und Mitfahrer betrifft. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer sieht die Bussenliste für den Verstoss gegen Art. 3b VRV in Ziff. 313.1. eine Busse von CHF 60.00 vor (S. 15 der OBV).