Ausgehend von der Busse von CHF 150.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung erachtet die Kammer für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises die von der Vorinstanz veranschlagte Asperation von 1/2, ausmachend CHF 70.00, als angemessen. Dies führt zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von bereits CHF 220.00. 25.4 Täterkomponente Die Täterkomponente betreffend kann auf obenstehende Erwägung der Kammer (vgl. E. V.20 oben) sowie auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 527). Die Täterkomponente wirkt sich folglich straferhöhend aus.