25.3.1 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um die Gesamtstrafe zu bestimmen. Ausgehend von der Busse von CHF 150.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung erachtet die Kammer für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises die von der Vorinstanz veranschlagte Asperation von 1/2, ausmachend CHF 70.00, als angemessen.