30 25.3 Asperation für die weitere Übertretung – Nichtmitführen des Fahrzeugausweises i.S.v. Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG Die Festsetzung der Busse für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises durch die Vorinstanz auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Referenzsanktion von CHF 140.00 (S. 7 Ziff. II. 1.1. der VBRS-Richtlinien) erscheint der Kammer als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Auch für die Kammer sind weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verschuldenserhöhende bzw. mindernde Umstände ersichtlich.