2.8. der VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz als Einsatzstrafe ausgesprochene Busse von CHF 100.00 (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526) als zu tief. Hierfür ist eine Busse von CHF 150.00 auszufällen.