Einsatzstrafe für die schwerste Übertretung − Einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 i.V.m Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario Die Vorinstanz zieht zur Bestimmung der Einsatzstrafe nachvollziehbar die Empfehlung der VBRS-Richtlinien, bei Nichtbeachtung von Sicherheitslinien und Sperrflächen auf eine Busse von CHF 100.00 bis CHF 300.00 zu erkennen, heran (S. 21 Ziff. VIII. 2.8. der VBRS-Richtlinien).