VRV e contrario am schwersten (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526 f.). Dieses Delikt bildet demnach den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, die anschliessend vor dem Hintergrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV angemessen zu erhöhen ist. Für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG ist eine Ordnungsbusse auszufällen und demnach das Kumulationsprinzip anzuwenden. 25.2 Einsatzstrafe für die schwerste Übertretung