Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Unter korrekter Anwendung der VBRS-Richtlinien gewichtet die Vorinstanz die einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen durch unerlaubtes Befahren des Radwegs mit einem Motorrad nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario am schwersten (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;