49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Zu beachten ist allerdings, dass im Bereich der Verkehrsregelverletzungen, die nach Ordnungsbussengesetz zu ahnden sind, das Kumulationsprinzip gilt (Art. 3a OBG; BSK StGB-HEIMGARTNER, N 13 zu Art. 104 StGB). Die Ermittlung des schwereren Delikts nach dem Kriterium der konkret höheren objektiven Tatschwere vorzunehmen, ist möglich und sinnvoll (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N. 485). Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden.