29 setz-ung von Übertretungsbussen (Art. 104 StGB). Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 OBG). Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 1 Abs. 5 OBG). Die Ordnungsbussenverordnung sieht Normstrafen vor. Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art.