Den originalen Arbeitsvertrag konnte er allerdings nicht vorlegen. Die gesamten Umstände haben sich nach Gesagtem im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht derart positiv verändert, dass jetzt vom Vorliegen besonders günstiger Umstände die Rede sein könnte. Die Vorinstanz hat demnach völlig zurecht einen Strafaufschub verneint. Die Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sind demzufolge zu vollziehen.