42 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte ist sowohl im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes als auch bezüglich der Beschimpfung mehrfach einschlägig vorbestraft. Zudem sind wieder Strafverfahren gegen ihn hängig. Hinsichtlich seiner Lebensumstände macht der Beschuldigte mit den Eingaben vom 31. August bzw. 13. September 2021 geltend, eine Anstellung gefunden zu haben. Den originalen Arbeitsvertrag konnte er allerdings nicht vorlegen.