42 Abs. 2 StGB erfüllt, bedarf es für den Aufschub des Vollzugs der Freiheits- und Geldstrafe zusätzlich besonders günstiger Umstände. Besonders günstige Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB liegen insbesondere dann vor, wenn die zu beurteilende Straftat in keinem Zusammenhang mit der früheren Tat steht und/oder wenn sich die Lebensumstände besonders positiv verändert haben (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N. 5 ff. zu Art. 42 StGB mit weiteren Hinweisen).