42 StGB). Sowohl die von der Kammer vorliegend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 170 Tagen als auch die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 erfüllen die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat jedoch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 31. Oktober 2017; vgl. pag. 567) und er damit die Negativvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt, bedarf es für den Aufschub des Vollzugs der Freiheits- und Geldstrafe zusätzlich besonders günstiger Umstände.