28 mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist der Ausschluss des bedingten Strafvollzugs die Regel (SCHNEIDER/GARRÉ in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht (StGB/JStGB), 4. Auflage, Basel 2018 [nachfolgend BSK StGB-BEARBEITER], N. 97 zu Art. 42 StGB).