24. Bedingter Vollzug Für die rechtlichen Grundlagen sowie auch für die entsprechende Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 524 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1).