Gemäss der eingereichten Kopie des Arbeitsvertrags mit der L.________AG vom 25. August 2021 (pag. 610 ff.) soll das monatliche Bruttoeinkommen des Beschuldigten seit dem 1. September 2021 nun CHF 4'500.00 betragen. Mangels Einreichung des originalen Arbeitsvertrags und angesichts dessen, dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Erhöhung des Tagessatzes nicht gewährt wurde, sieht die Kammer davon ab, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe anzupassen. Die konkret auszufällende Geldstrafe beträgt damit 15 Tagessätze zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 450.00.