34 Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz geht von einer Unterstützung des Beschuldigten durch den Sozialdienst und von keinem Vermögen aus (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 524). Gemäss dem Berichtsrapport vom 5. Mai 2021 und dem beigelegten Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse besteht die monatliche Unterstützung durch den Sozialdienst in einer Leistung von CHF 640.00 sowie in der Bezahlung der Wohnungsmiete (pag. 562 und 565). Gemäss der eingereichten Kopie des Arbeitsvertrags mit der L.________AG vom 25. August 2021 (pag.