Die Vorinstanz zieht wiederum die VBRS-Richtlinien heran (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 f.). Die Kammer geht vom Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet und zur Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 48 Ziff. 14 der VBRS-Richtlinien) aus. Vorliegend erfolgte die Beschimpfung indessen gegenüber zwei Polizisten in Ausübung ihrer Amtspflicht, so dass bei einem immer noch leichten Verschulden, insgesamt 12 Strafeinheiten angemessen erscheinen.