23. Beschimpfung – Geldstrafe 23.1 Strafart und konkreter Strafrahmen Art. 177 Abs. 1 StGB droht für die Beschimpfung eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen an. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.5 hiervor), kann die Kammer vorliegend eine Geldstrafe von maximal 15 Tagessätzen ausfällen. 23.2 Tatkomponenten Die Vorinstanz zieht wiederum die VBRS-Richtlinien heran (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;