22. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Beachtung des Asperationsprinzips kommt die Kammer wie ausgeführt auf eine Strafe von 180 Strafeinheiten. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 170 Tagen ist demnach angemessen. Einer Erhöhung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Bei dieser Höhe der Strafe bleibt schliesslich der bedingte Strafvollzug zu prüfen (vgl. E. V.24 unten).