) soll das monatliche Bruttoeinkommen des Beschuldigten seit dem 1. September 2021 nun CHF 4'500.00 betragen. Die Kammer kommt zum Schluss, dass für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe angezeigt ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten und eine Geldstrafe, welche angesichts der einschlägigen Vorstrafen unbedingt auszufällen wäre, infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Bst.