41 Abs. 1 StGB gilt das Primat der Geldstrafe. Statt einer Geldstrafe darf eine Freiheitsstrafe nur dann ausgefällt werden, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist vom Gericht zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat wiederholt Delikte im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes begangen.