3 aSVG) sind mit Busse zu bestrafen. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mildeste unter den Geeigneten zu wählen, mithin diejenige die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB gilt das Primat der Geldstrafe.