21. Strafart Die Frage nach der Strafart stellt sich einzig in Bezug auf die oben abgehandelten Vergehen gegen das SVG. Sowohl das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) als auch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) sehen entweder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die Beschimpfung sieht Art. 177 Abs. 1 StGB nur eine Geldstrafe vor. Die Übertretungen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 96 VRV und Art. 99 Ziff. 3 aSVG) sind mit Busse zu bestrafen.