25 führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die Täterkomponenten infolge einschlägiger Vorstrafen erheblich straferhöhend auf die asperierte Tatkomponentengesamtstrafe auswirken. Diese ist um 43 auf 180 Strafeinheiten zu erhöhen.