20. Täterkomponente Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 521 ff.). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass der automobilistische Leumund des Beschuldigten massiv vorbelastet ist (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 522). Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach wegen SVG-Widerhandlungen verurteilt: