18.2 Gesamtverschulden In Übereinstimmung mit der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Auch hier wäre bei einer Einzelbetrachtung des Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Berechtigung das Strafmass von 18 Strafeinheiten aufgrund der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten an dieser Stelle noch zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt wiederum nachfolgend (vgl. E. V.20 Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten).