Nachvollziehbar erscheint demgegenüber die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gänzlich ohne Fahrerfahrung sei, sein Verschulden etwas mindert. Vorliegend waren die vom Beschuldigten zurückgelegte Strecke und die effektive Fahrzeit relativ kurz. Nach Ansicht der Kammer trifft den Beschuldigten lediglich ein leichtes Verschulden. Die Kammer setzt für das Fahren ohne Berechtigung eine vorläufige Strafe von 18 Strafeinheiten fest. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich auf das Tatverschulden nicht aus.