24 lung respektive die Grösse des Verkehrsaufkommens. Dass der Beschuldigte die Fahrt unter Alkoholeinfluss unternommen hat, darf entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim Fahren ohne Fahrberechtigung nicht berücksichtigt werden, dies wird bereits durch die Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand abgedeckt (E. V.17 oben). Nachvollziehbar erscheint demgegenüber die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gänzlich ohne Fahrerfahrung sei, sein Verschulden etwas mindert.