II.2. und II.2.4. der VBRS-Richtlinien). Das vorliegend geschützte Rechtsgut liegt wiederum in der Verkehrssicherheit beziehungsweise im Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer (hierzu und zum Folgenden, BSK SVG-BUSSMANN, N. 4 zu Art. 95 SVG). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird demnach fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und damit eine Gefahr für andere darstellt. Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind demnach folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: