Auf die Strafzumessung hat dies jedoch keinen Einfluss: Die VBRS-Richtlinien sehen sowohl für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG wie auch für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG je eine Strafe ab 18 Strafeinheiten vor (S. 10 f. Ziff. II.2. und II.2.4. der VBRS-Richtlinien).