18. Asperation des zweiten Vergehens – Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist wiederum auf die VBRS-Richtlinien (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520), macht dann aber Ausführungen zu Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, obwohl sie den Beschuldigten korrekterweise für einen Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig erklärt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 512). Auf die Strafzumessung hat dies jedoch keinen Einfluss: