Bei einer Einzelbetrachtung des Schuldspruchs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand wäre das Strafmass von 125 Strafeinheiten aufgrund der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponente bereits an dieser Stelle – wie von der Vorinstanz aufgrund des Leumunds des Beschuldigten so gehandhabt – zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt jedoch nachfolgend (vgl. E. V.20 Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten).