17.2 Gesamtverschulden bzw. Einsatzstrafe Zusammenfassend erachtet die Kammer für das gesamte, noch gerade leichte Tatverschulden in Anbetracht der vorgenannten Umstände und im Vergleich zur Referenzstrafe eine Einsatzstrafe im Umfang von 125 Strafeinheiten als angemessen. Bei einer Einzelbetrachtung des Schuldspruchs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand wäre das Strafmass von 125 Strafeinheiten aufgrund der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponente bereits an dieser Stelle – wie von der Vorinstanz aufgrund des Leumunds des Beschuldigten so gehandhabt – zu erhöhen.