Im Weiteren liegen keine subjektiven Umstände vor, welche das Tatverschulden in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. 17.2 Gesamtverschulden bzw. Einsatzstrafe Zusammenfassend erachtet die Kammer für das gesamte, noch gerade leichte Tatverschulden in Anbetracht der vorgenannten Umstände und im Vergleich zur Referenzstrafe eine Einsatzstrafe im Umfang von 125 Strafeinheiten als angemessen.