23 spielt, zu rechnen. Die gefahrene Strecke mit maximal 100 Meter ist hingegen deutlich kürzer. Unter Berücksichtigung dessen erachtet die Kammer bei einem gerade noch leichten Verschulden eine Einsatzstrafe von 125 Strafeinheiten als verschuldensmässig angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Im Weiteren liegen keine subjektiven Umstände vor, welche das Tatverschulden in einem anderen Licht erscheinen lassen würden.