Mit der Vorinstanz ist die Fremd- bzw. Selbstgefährdung als leicht erhöht zu beurteilen: Der Beschuldigte hat einen Fahrradweg befahren, der neben Fahrradfahrern auch von Fussgängern benutzt wird. Zudem ist um ca. 19:55 Uhr mit einem leicht grösseren Verkehrsaufkommen im Vergleich zum Referenzsachverhalt, der nach Wirtschaftsschluss