SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche». Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (BSK SVG-FAHRNI/HEIMGARTNER, N. 6 zu Art. 91 SVG). Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vorliegend liegt die rückgerechnete Atemalkoholkonzentration mit 1.02 mg/l geringfügig über dem Ausgangswert gemäss Normsachverhalt. Mit der Vorinstanz ist die Fremd- bzw. Selbstgefährdung als leicht erhöht zu beurteilen: