Gemäss Art. 14 Bst. b Ziff. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) sind Kleinmotorräder «zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren». Gemäss Herstellerangaben überschreitet das Motorfahrzeug des Beschuldigten diese Angaben. Es liegen somit keine Gründe vor, einen reduzierten Grundansatz anzuwenden. Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit.