22 17. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2019; nachfolgend VBRS-Richtlinien).