Mit der Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519) erachtet die Kammer den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) in casu aufgrund der konkreten Umstände, namentlich angesichts der erheblichen Atemalkoholkonzentration, als die schwerste Straftat.