177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbefolgung von Signalen, beim Verstoss gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms und beim Nichtmitführen des Fahrzeugausweises handelt es sich um Übertretungen. Vorliegend lässt sich die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafandrohungen bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.), sehen doch beide Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;