Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die beiden Delikte des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG je mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, mithin zwei Vergehen mit gleicher Strafdrohung vorliegen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beschimpfung bedroht Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen.