16. Bestimmung des schwersten Delikts Der Beschuldigte wird des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, der einfachen Verkehrsregelverletzungen infolge Nichtbeachtung von Signalen, der Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie der Beschimpfung schuldig erklärt. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die beiden Delikte des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst.